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WISY-Programm Lizenz

Freie Lizenz zur Nutzung des WISY Kursportals
vorgelegt von Weiterbildung Hamburg e.V. und RA Olaf Koglin, Fassung Januar 2005

Übersicht:

§ 1 Zielsetzung / Präambel
§ 2 Definitionen
§ 3 Rechte und Pflichten der Partner
§ 4 Rechte und Pflichten der Lizenznehmer
§ 5 Vervielfältigung und Verbreitung des unveränderten Programms
§ 6 Bearbeitung
§ 7 Verwertung der Bearbeitung
§ 8 Abgrenzung Bearbeitung / verbundenes Werk
§ 9 Vertragsschluss und Einräumung von Rechten
§ 10 Haftung und Gewährleistung
§ 11 Sondervereinbarungen; Änderungen der Lizenz
§ 12 Schlussbestimmungen
Weitere Infos

§ 1 Zielsetzung / Präambel

Zweck dieser Vereinbarung ist die gemeinsame Nutzung von Programmen und Datenbanken zur öffentlichen und diskriminierungsfreien verbraucherorientierten Bildungsinformation. Die Partner von [WISY] stellen hierfür Software und eine Plattform zur Verfügung.

Jeder Partner bestimmt selbst, welche Software er unter dieser Lizenz zur Verfügung stellt. Jedem Partner steht es frei, ausschließlich von ihm stammende Software daneben auf andere, auch kommerzielle Weise zu nutzen.

Die dieser Lizenz unterliegende Software darf nach dem Open-Source-Prinzip durch jedermann umfassend genutzt werden. Sie darf insbesondere kopiert, bearbeitet und verbreitet werden. Es kann somit jedermann Lizenznehmer der dieser Lizenz unterliegenden Programme werden.

Von Bearbeitungen ist ein „Belegexemplar“ auf einen Server von [WISY] hochzuladen. Alle auf der WISY basierenden Entwicklungen, Anwendungen und Bearbeitungen müssen an geeigneter Stelle den Namen WISY [WISY] (z.B.Impressum) einfügen sowie einen Hinweis und Link auf die Lizenzbedingungen.

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§ 2 Definitionen

  • [WISY (Weiterbildungs-Informations-System)]: offizieller Projektname
  • [wisy.info]: die URL des Servers für die „Belegexemplare“.
  • Programm: eine konkrete Version von bestimmter Software, die dieser Lizenz unterliegt.
  • unveränderte Version eines Programms: das Programm in der Fassung, wie sie der Lizenznehmer erhalten hat; unerheblich ist, ob jemand anderes sie zuvor verändert hat.
  • offizielle Version: eine Programmversion, die [WISY] so bezeichnet hat
  • Vervielfältigung: die vollständige Kopie eines Programms; sofern minimale Veränderungen vorgenommen wurden oder auch nur kleinste Teile fehlen, liegt eine Bearbeitung vor.
  • Verbreiten: sowohl die Verbreitung von Vervielfältigungsstücken als auch die online-Verbreitung einschließlich Application Service Providing und anderer Techniken

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§ 3 Rechte und Pflichten der Partner

(1) Die Partner stellen unter anderem unter dem Namen [WISY] eine Plattform und die Internet-Adresse [wisy.info] zur Verfügung. Hieraus ergibt sich jedoch kein Recht auf Verfügbarkeit, Nutzbarkeit oder Zugänglichkeit.

(2) Die Partner beschließen intern, welche Bearbeitungen von Programmen als offizielle [WISY]-Fassung zertifiziert werden. Auch hierauf besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Die Partner verpflichten sich in ihrem Webauftritt den Namen „WISY“ und ein Hinweis auf diese Lizenz in geeigneter Form und an prominenter Stelle kenntlich zu machen – inkl. Link auf [wisy.info] und ggf. als Bestandteil des Portalsnamens zu verwenden (z.B. „xyz Kursportal WISY“).

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§ 4 Rechte und Pflichten der Lizenznehmer

(1) Jeder Lizenznehmer hat das Recht,

  • unveränderte Versionen des Programms zu vervielfältigen und zu verbreiten (§ 5),
  • das Programm zu bearbeiten (§ 6) und
  • solche Bearbeitungen zu nutzen und sie zu vervielfältigen und zu verbreiten (§ 7).

(2) Darüber hinaus hat jeder Lizenznehmer das Recht, für das Programm oder für bestimmte Funktionen eine Garantie anzubieten und hierfür oder für einen bestimmten Service ein Entgelt zu verlangen. Ohne eine zusätzliche schriftliche Genehmigung von [WISY] haben Lizenznehmer jedoch nicht das Recht, hierbei den Namen [WISY] in der Weise zu nutzen, dass der Eindruck einer von [WISY] erbrachten oder von ihr zertifizierten Dienstleistung entsteht.

(3) Das Recht zur Nutzung von unveränderten Versionen des Programms wird jedermann ohne Einschränkungen gewährt.

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§ 5 Vervielfältigung und Verbreitung des unveränderten Programms

(1) Der Lizenznehmer hat das Recht, unveränderte Versionen des Programms zu vervielfältigen und zu verbreiten. Dies gilt sowohl für den Source Code des Programms als auch für andere Fassungen.

(2) Dabei dürfen weder Hinweise auf die Autoren noch Hinweise auf diese Lizenz noch diese Lizenz selbst entfernt werden.

(3) Sofern das Programm nicht im Source Code verbreitet wird, muss auf mindestens eine der folgenden Arten der Source Code zugänglich gemacht bzw. mitgeliefert werden:

  • Bei der Verbreitung des Programms auf Datenträgern wird dem Empfänger auf demselben oder auf identischen Datenträgern auch der Source Code mitgegeben.
  • Bei der online-Verbreitung kann von einem Ort, zu dem der Herunterladende schnell und eindeutig gelangen kann, auch der Source Code heruntergeladen werden, und zwar ohne dass dem Herunterladenden hierfür besondere Kosten entstehen. Die dem Herunterladenden üblicherweise entstehenden Kosten zur Einwahl in ein allgemeines Netzwerk sind keine besonderen Kosten.
  • Bei der Verbreitung kann eine eindeutige und allgemein erreichbare Internet-Adresse (URL) angegeben werden, von der der Source Code durch jedermann ohne besondere Kosten heruntergeladen werden kann. Der verbreitende Lizenznehmer muss sich gegenüber jedermann verbindlich verpflichten, den Source Code der verbreiteten Version für mindestens ein Jahr seit der letztmaligen Verbreitung dieser Fassung unter dieser URL bereitzustellen.

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§ 6 Bearbeitung

(1) Der Lizenznehmer hat das Recht, das Programm zu bearbeiten. Er hat auch das Recht, es mit anderen Werken zu verbinden, sofern er an den anderen Werken über die zur Lizenzierung nach § 7 Abs. 5 erforderlichen Rechten verfügt.

(2) Bei der Bearbeitung oder Verbindung muss der Lizenznehmer die geänderten Stellen im Source Code mit dem Hinweis, dass diese Stellen geändert wurden, versehen. Er soll zudem das Datum der Änderung, den Inhalt, Grund und Umfang der Änderung sowie einen Namen oder Pseudonym angeben.

(3) Bearbeitete Versionen dürfen erst den Namen [WISY] tragen, wenn als offizielle Version freigeben wurden. Daher müssen bei Bearbeitungen Namen und Beschreibungen so geändert werden, dass der Name [WISY] nicht enthalten ist oder dass klargestellt ist, dass es sich nicht um die offizielle [WISY]-Version handelt.

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§ 7 Verwertung der Bearbeitung

(1) Der Lizenznehmer hat das Recht, die von ihm bearbeitete Version zu nutzen, zu vervielfältigen und zu verbreiten.

(2) Er hat dabei die Vorschriften dieser Lizenz zu beachten, die für das Verbreiten der unbearbeiteten Fassung gelten (§ 5).

(3) Darüber hinaus muss der Lizenznehmer eine Kopie des Source Code der bearbeiteten Fassung an [WISY] übermitteln („Belegexemplar“). Dies muss spätestens erfolgen, wenn eine bearbeitete Version vom Lizenznehmer verbreitet oder intern nicht nur für Testzwecke eingesetzt wird.

(4) Die Abgabe des Belegexemplars geschieht durch das Hochladen auf den Server [wisy.info], wobei eine kurze Beschreibung der Veränderungen anzugeben ist. [WISY] behält sich vor, statt des vorgenannten Servers andere Server sowie besondere Modalitäten, insbesondere eine Eingabemaske und eine Passwortabfrage, einzusetzen. In jedem Fall werden diese Maßnahmen für den Lizenznehmer nicht mit besonderen Kosten verbunden sein und von der Adresse [wisy.info] aus zugänglich sein. Sonstige allgemeine Kosten, insbesondere für das Hochladen und für eine etwaige Verwaltung des eigenen Passworts, trägt der Lizenznehmer.

(5) Zeitgleich mit der Pflicht zur Abgabe eines Belegexemplars (§ 7 Abs. 3 Satz 2) ist der Lizenznehmer verpflichtet, an seinem Urheberrecht und sonstigen Rechten, die ihm an der Bearbeitung zustehen, jedermann unter den Bestimmungen dieser Lizenz Rechte einzuräumen und insoweit mit jedermann entsprechende Lizenzverträge abzuschließen („Copyleft“). Dadurch kann jeder Dritte die bearbeitete Version unter den Bestimmungen dieser Lizenz nutzen.

(6) [WISY] ist berechtigt, die bearbeitete Version oder Teile davon - gegebenenfalls auch unter weiterer Bearbeitung - als offizielle [WISY]-Version zu bezeichnen und entsprechend zu vermarkten.

(7) Der Lizenznehmer ist vorbehaltlich § 11 Abs. 1 nicht berechtigt, dass Programm oder seine Bearbeitung unter anderen Lizenzbedingungen in den Verkehr zu bringen oder zu lizenzieren.

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§ 8 Abgrenzung Bearbeitung / verbundenes Werk

(1) Keine Bearbeitung liegt vor, wenn das dieser Lizenz unterliegende Programm mit anderen Werken verbunden wird und beide Werke ohne technische Änderungen trennbar und getrennt nutzbar bleiben.

(2) In keinem Fall liegt eine Bearbeitung allein dadurch vor, dass das dieser Lizenz unterliegende Programm zusammen mit anderer Software auf demselben Datenträger gespeichert oder verbreitet wird.

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§ 9 Vertragsschluss und Einräumung von Rechten

(1) Niemand ist verpflichtet, diesen Lizenzvertrag anzunehmen und Lizenznehmer zu werden. Ohne diesen Lizenzvertrag und die daraus eingeräumten Nutzungsrechte ist die Nutzung des Programms außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechts jedoch nicht gestattet; jede Zuwiderhandlung kann unter anderem zu Schadensersatzansprüchen und zur Strafbarkeit führen.

(2) Jedermann kann diesen Lizenzvertrag abschließen. Der Lizenzgeber gibt jedoch an einen potentiellen Lizenznehmer erst dann ein verbindliches Angebot auf Abschluss dieses Lizenzvertrags ab, wenn dieser auf diesen Lizenzvertrag hingewiesen wurde und er die Möglichkeit hatte, vom dem Text in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. Die Annahmeerklärung des Lizenznehmers muss dem Lizenzgeber nicht zugehen

(3) Dem Lizenznehmer werden erst dann Nutzungsrechte eingeräumt, wenn dieser Lizenzvertrag verbindlich zu Stande gekommen ist.

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§ 10 Haftung und Gewährleistung

(1) Der Lizenzgeber übernimmt gegenüber dem Lizenznehmer auf Grund dieses Lizenzvertrags keine Haftung oder Gewährleistung für das Programm, insbesondere nicht für die Richtigkeit einzelner Informationen oder für bestimmte Funktionen. Sofern eine gesetzliche Haftung besteht, wird diese ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Lizenzgebers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen verursacht wurde oder durch eine dieser Personen aufgrund einer fahrlässigen Pflichtverletzung eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Lizenznehmers eingetreten ist.

(2) Der Lizenzgeber übernimmt gegenüber dem Lizenznehmer auf Grund dieses Lizenzvertrags keine Haftung oder Gewährleistung für die Einräumung von Rechten, insbesondere nicht für die Einräumung von Rechten durch andere Lizenzgeber. Eine etwaige gesetzliche Haftung des Lizenzgebers für Rechtsmängel wird auf Fälle des arglistigen Verschweigens des Mangels beschränkt.

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§ 11 Sondervereinbarungen; Änderungen der Lizenz

(1) Weder einzelne Urheber/ Bearbeiter noch [WISY] sind berechtigt, dieser Lizenz unterliegende Software unter anderen Bedingungen zu verbreiten. Sofern eine Person andere als die mit diesem Lizenzvertrag eingeräumten Rechte begehrt, können ihm diese nur durch die an der jeweilige Version beteiligten Urheber/ Bearbeiter eingeräumt werden.

(2) Von Abs. 1 unberührt hat [WISY] das Recht, diese Lizenz sprachlich zu verändern, inhaltsgleiche offizielle Übersetzungen zuzulassen oder die Modalitäten und den Server für die Abgabe von Belegexemplaren zu verändern.

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§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, unklar oder lückenhaft sein, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. In diesen Fällen und bei Unklarheiten gilt das, was dem Zweck dieses Vertrages am nächsten kommt. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

(2) Auf diesen Lizenzvertrag findet deutsches Recht Anwendung.

(3) Sofern Lizenzgeber und Lizenznehmer Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, wird als Gerichtsstand die Freie und Hansestadt Hamburg vereinbart.

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Weitere Infos

core10/box-red.gif Genauere Hinweise

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